Betriebsunterbrechung

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Grund der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Betriebsunterbrechungs- und Betriebsverlagerungsschäden:

Die Betriebsunterbrechung betrifft die Unterbrechung (Störung) von Prozessen im Unternehmen. Eine Betriebsunterbrechung kann die Folge von verschiedenen sich realisierenden Gefahren darstellen.

So können etwa Feuer, Sturm, Überschwemmung, Einbruch oder Betriebsschäden an Maschinen oder Anlagen zum Betriebsstillstand führen.

Wir ermitteln umfassend die Betriebsunterbrechungsschäden, die aufgrund einer teilweisen oder völligen Betriebsunterbrechung eingetreten sind.

Dabei berücksichtigen wir die Beeinflussung des Betriebsgewinns (so genannter entgangener Gewinn) und den Aufwand für fortlaufende Kosten in dem vom Schaden betroffenen Betrieb sowie die zur Minderung eines solchen Schadens aufgewandten Mehrkosten. 

Durch unseren flexiblen Einsatz sind wir jederzeit in der Lage, die Erstbesichtigung einer Schadenstelle kurzfristig vorzunehmen.


Betriebsunterbrechungen und Betriebsverlagerungsschäden:

Wenn beispielsweise die Gesundheitsbehörde wegen Seuchengefahr die Betriebsschließung anordnet, bleibt der Gewinn aus, die Kosten laufen jedoch weiter. 

Zu Betriebsunterbrechungsschäden (Betriebsunterbrechungsschaden, BU-Schaden, Ausfallschaden) kommt es immer wieder in Folge von Wasserschäden, Brandschäden oder sonstigen Ereignissen, die in Ihrer Schwere dazu führen, dass ein Betrieb teilweise oder vollständig für einen definierten Zeitraum geschlossen werden muss.

Im Schließungszeitraum werden im Regelfall wenige oder keine Umsätze erzielt, während neben den sowieso anfallenden Kosten plötzlich auch noch die Kosten für die Schadenbeseitigung und Schadenminderung aufgebrachte werden müssen.

Eine auch für solide aufgestellte Unternehmen unter Umständen existenzbedrohende Situation, die über sog. Betriebsunterbrechungsversicherungen abgesichert ist. Da es im Regelfall bei Betriebsunterbrechungen um vergleichsweise hohe Entschädigungssummen geht, ist der Ermittlung des tatsächlichen Ausfallschadens eine besondere Sorgfalt zu widmen

 

Das Vorgehen bei der Ermittlung von Betriebsunterbrechungsschäden:

- Bestimmung des Betriebsunterbrechungszeitraumes
- Bestimmung des Umsatzausfalles im Betriebsunterbrechungszeitraum
- Ermittlung von Einsparungen und Erwirtschaftungen im  Betriebsunterbrechungszeitraum
- Berechnung der versicherten, weiterlaufenden fixen Kosten
- Organisation, Durchführung und Überwachung von Schadenminderungsmaßnahmen
- Ermittlung des Versicherungswertes

 

Leistungen im Bereich der Betriebsunterbrechung:

Betriebsunterbrechungsschäden treten dann auf, wenn eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der regulären Geschäftstätigkeit nötig ist und diese zu Umsatz- und Ergebniseinbußen führt. Ursachen für Betriebsunterbrechungen sind z.B.:

 • Brandschaden
• Wasserschaden
• Feuerschaden
• Einbruchdiebstahl
• Maschinenschaden
• Bergschäden
• Bauschäden
• Planungsfolgen
• Hoheitliche Eingriffe

Im Rahmen eines Betriebs- oder Praxisunterbrechungsschadens untersuchen wir als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Auswirkungen des Ereignisses nach den geltenden Versicherungsbedingungen objektiv und unabhängig und kalkulieren deren Folgeschaden. Grundsätzlich erfolgen diese Bewertungen immer unter Beachtung möglicher Schadenminderungsmaßnahmen.

Gutachten und Testate im Bereich Betriebsunterbrechung können im Auftrag des geschädigten Unternehmens, des Versicherers, im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens oder auch als Schieds-/ Obergutachten erstattet werden.
Wir können Ihnen genau berechnen, welchen wirtschaftlichen Folgeschaden die Betriebsunterbrechung verursacht hat, sowohl bei kompletter Betriebsstillegung als auch bei einer Teilbeeinträchtigung Ihres Unternehmens. Viele Jahre branchenübergreifender Erfahrung als Gutachter für Betriebsunterbrechungsschäden haben uns zu Experten in der neutralen Bewertung und Begutachtung sämtlicher Spezialfälle und Branchen gemacht.

 

Betriebsverlagerung: Arbeitgeber muss Ersatzjob bieten:

Fällt der bisherige Arbeitsplatz eines Mitarbeiters weg, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres seine Kündigung. Der Arbeitgeber muss sich nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit umsehen.
Vielmehr müsse der Arbeitgeber prüfen, ob sich für den Mitarbeiter eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im selben oder einem anderen Betrieb des Unternehmens finde. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Ohne diese Prüfung sei eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt (Az. 7 Sa 789/07).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Ihm wurde gekündigt, nachdem sein Arbeitsplatz durch eine teilweise Betriebsverlagerung weggefallen war. Der Kläger machte geltend, in den verbleibenden Betriebsteilen finde sich auch ein geeigneter Arbeitsplatz für ihn. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, der Kläger sei nicht entsprechend qualifiziert. Das LAG ließ diesen Einwand nicht gelten. Zwar könne ein Arbeitgeber sich auf die fehlende Qualifikation berufen. Dies müsse er jedoch nachvollziehbar belegen.

 

Betriebsunterbrechung, Betriebsunterbrechungsschaden:

Wenn durch einen ungewollt herbei geführten Umstand (Schadensereignis) die betriebliche Tätigkeit zum Stillstand gebracht oder eingeschränkt wird und dadurch der betriebliche Leistungsprozess eine Einschränkung erfährt, bezeichnet man den dadurch entstandenen Schaden als Betriebsausfallschaden, Betriebsunterbrechungsschaden und das Ergebnis dessen als entgangenen Gewinn.

Die auf längere Zeit ganz oder teilweise ausgefallene Produktion von Gütern und Dienstleistungen führt zu Gewinneinbußen und fortlaufenden Kosten, die aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden können. (Entsteht z.B. an den Maschinen selbst durch ein Schadensereignis ein Schaden, handelt es sich dabei um den sog. "positiven Schaden".)

Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Betriebsertrag, den der Geschädigte während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte. Hier bieten sich verschiedene Wege an, die rechnerisch zu gleichen Ergebnissen führen.

Aus den Versicherungsbedingungen (z. B. FBUB, MFBUB, AMBUB, AMB, ..) lässt sich ein Betriebsunterbrechungsschaden als die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Geschäftstätigkeit zusammenfassen. Voraussetzung ist dort ein Sachschaden an einer versicherten Sache, der zu einer Gewinneinbuße führt. Der Versicherer leistet Entschädigung für den entstandenen Ertragsausfallschaden.
Der Sachverständige hat häufig Versicherungsbedingungen zu beachten: z.B. FBUB, die Haftzeiten und die Regulierung regeln, Beispiel Gutachten- Gerichtsbeschluss.
         
       
Der Sachverständige hat regelmäßig die angemessene Entschädigung zu ermitteln und zu berücksichtigen:
den entgangenen Betriebsgewinn aus den Umsatzerlösen (z.B. der Güter- und Dienstleistungsproduktion) + fortlaufende produktionsunabhängige Kosten zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Fixkosten),
Schadenminderungskosten,
die entgangenen Umsatzerlöse ./. produktionsabhängige Kosten (variable Kosten),
die ereignisbedingt weniger zu zahlenden Steuern (verschiedene Steuerarten; diese sind ein zu berücksichtigender ereignisbedingter Vorteil.
entgangener Umsatz ist nicht der entgangene Gewinn ...
Der Sachverständige hat die betriebliche Leistungserstellung des Geschädigten zu untersuchen und dabei zwischen den Spezialunkosten und den Generalunkosten zu unterscheiden.
IHK- Definition, Fachgebiet 1300: Aufgabe des Sachverständigen ist die Ermittlung von Schäden, die aufgrund einer (teilweisen oder völligen) Betriebsunterbrechung eintreten oder eingetreten sind. Ein Unterbrechungsschaden umfasst den entgehenden Betriebsgewinn und den Aufwand für fortlaufende Kosten in dem vom Schaden betroffenen Betrieb sowie die zur Minderung eines solchen Schadens aufgewandten Mehrkosten.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt daher den Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten, soweit diese auch ohne den Schadensfall erwirtschaftet worden wären. Weiterhin ersetzt werden die sogenannten "Schadenminderungskosten". Dies sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten gehalten hat (§ 83 VVG 2008).
Begrenzt wird der Entschädigungszeitraum durch das Ende der Betriebsunterbrechung (die Beeinträchtigungen bestehen nicht mehr) oder durch das Ende der vereinbarten Haftzeit.

Durch eine Betriebsunterbrechung erleidet das Unternehmen einen Ausfall an Umsatz, muss aber seine fixen Kosten weiterhin bezahlen (z. B. Gehälter, Mieten, Versicherungen, Grundkosten für Energie). Bei den variablen Kosten wird davon ausgegangen, dass diese sofort mit Eintritt des Schadens abgestellt werden (z. B. keine Beschaffung von Materialien, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkzeugen, Büromaterial; Entlassung von Hilfskräften und Leiharbeitnehmern, usw.).

Die Generalunkosten scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus, weil sie anfallen, einerlei ob es zur Vertragserfüllung kommt oder nicht (BGHZ 107, 67, 69 f). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn der vertragsgemäße Bezug durch den Käufer zusätzliche Investitionen des Verkäufers im Bereich der fixen Kosten erfordert hätte (BGH III ZR 361/99, verkündet am 01.03.2001 ).Darstellungsanforderungen nach BGH- Grundsätzen.
 
Arten von Betriebsunterbrechungsversicherungen:
Beispielhafte Auswahl gängiger BU-Versicherungen:
 
FBUB 2008 / 95 Allg. Feuer-BU-Versicherungsbedingungen   
ZFBUB 2008 / Zusatzbedingungen für die FBUB   
MFBU 2008 / 89 Sonderbedingungen für die mittlere Feuer-BU-Versicherung   
AMBUB 2008 / 94 / 86 Allg. Bedingungen für die Maschinen-BU-Versicherung   
MBUB Allg. Maschinen-BU-Versicherungsbedingungen   
ZKBU 2008 / 87 Zusatzbedingungen für die einfache BU-Versicherung   
TBU Transport-BU-Versicherung   
 

Wie ist eine Betriebsunterbrechung definiert?

Betriebsunterbrechungsschäden treten dann auf, wenn eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der regulären Geschäftstätigkeit nötig ist und diese zu Umsatz- und Ergebniseinbußen führt. Ursachen für Betriebsunterbrechungen sind z.B.:

• Brandschaden
• Wasserschaden
• Feuerschaden
• Einbruchdiebstahl
• Maschinenschaden
• Bergschäden
• Bauschäden
• Planungsfolgen
• Hoheitliche Eingriffe

Im Rahmen eines Betriebs- oder Praxisunterbrechungsschadens untersuchen wir als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Auswirkungen des Ereignisses nach den geltenden Versicherungsbedingungen objektiv und unabhängig und kalkulieren deren Folgeschaden. Grundsätzlich erfolgen diese Bewertungen immer unter Beachtung möglicher Schadenminderungsmaßnahmen.
Gutachten und Testate dieser Art können im Auftrag des geschädigten Unternehmens, des Versicherers, im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens oder auch als Schieds-/ Obergutachten erstattet werden.
Wir können Ihnen genau berechnen, welchen wirtschaftlichen Folgeschaden die Betriebsunterbrechung verursacht hat, sowohl bei kompletter Betriebsstillegung als auch bei einer Teilbeeinträchtigung Ihres Unternehmens. Viele Jahre branchenübergreifender Erfahrung als Gutachter für Betriebsunterbrechungsschäden haben uns zu Experten in der neutralen Bewertung und Begutachtung sämtlicher Spezialfälle und Branchen gemacht.
Das Gutachten erfolgt i.d.R. interdisziplinär und fallbezogen. 

Betriebsunterbrechung, Betriebsverlagerungsschäden:

Betriebsunterbrechung
Verantwortungsbewusste Unternehmer wissen, dass es notwendig ist, die vielfältigen Schadensrisiken des Unternehmens ausreichend abzusichern.
 
Die Umsätze brechen ein, aber die festen Kosten, wie zum Beispiel für Gehälter und Sozialabgaben, Mieten und Nebenkosten, Kredite und Leasinggebühren laufen ungebremst weiter.
 
Ersatz des entgangenen Gewinns
Wir ersetzen Ihnen den Gewinn, der Ihnen aufgrund einer Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden entgeht.
 
Ersatz der fortlaufenden Kosten
Wir erstatten Ihnen die fortlaufenden Kosten, die durch die Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden nicht erwirtschaftet werden konnten.
 
Ersatz der Kosten zur Schadenminderung
Wir erstatten die Kosten, die zur schnellstmöglichen Wiederinbetriebnahme des Unternehmens notwendig sind.
Dies können zum Beispiel sein:
 
Miete für die vorübergehende Produktion oder Lagerung in anderen Räumen
Mehrkosten für die Errichtung provisorischer Räume oder Gebäude
Zusätzliche Kosten für Sonderschichten, Sonn- und Feiertagszuschläge
Löhne für zusätzlich benötigte Arbeitskräfte
 
Den Leistungszeitraum können Sie individuell wählen
Für den Zeitraum von 12, 18 oder 24 Monaten genießen Sie den Schutz bei Schäden nach
 
- Feuer
- Einbruchdiebstahl
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel