Sachverständiger
Sachverständigenbüro Schubach
Diplom Volkswirt
Joachim Schubach
Stand: 05.06.2018
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Sachverständiger - Sachverstaendigenbuero Schubach - Unternehmensbewertungen
Sachverständiger - Sachverstaendigenbuero Schubach - Immobilienbewertung
Sachverständiger - Sachverstaendigenbuero Schubach - Betriebsunterbrechung
 

Sachverständiger

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Unser Büro ist der richtige Ansprechpartner für Bewertungen und Gutachten.
Als neutraler öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Gutachter für Unternehmensbewertung stehen wir Ihnen im Rahmen unternehmerischer Transaktionen, wie Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Ausscheiden von Gesellschaftern, Offenlegen von stillen Reserven oder Erbangelegenheiten gerne zur Verfügung.
Sachverständiger - Von der IHK öbuv Sachverständige erstellen gerichtsverwertbare Gutachten.
Unsere Unternehmensbewertungen und Immobilienbewertungen sind sachgerecht, unabhängig und transparent. Wir führen Unternehmensbewertungen und Immobilienbewertungen als Berater oder neutrale Sachverständige zuverlässig für Sie durch.

Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Der ö.b.u.v. Sachverständige ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

Ein ö.b.u.v. Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden.

Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen.

Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.

Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.

Gesetzlichen Regelung des Sachverständigenwesens in der Gewerbeordnung:
§ 36 Gewerbeordung  (GWO) Öffentliche Bestellung von Sachverständigen und Gutachtern:

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
1.
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Woran erkennt man einen IHK-Sachverständigen?

Der IHK-Sachverständige erhält von der bestellenden Kammer eine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und einen Rundstempel. In den beiden Dokumenten und im Stempel ist jeweils genau angegeben, für welches Sachgebiet der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Außerdem hat der IHK-Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen (z. B. im Briefkopf) und seine Gutachten mit dem entsprechenden Rundstempel zu versehen.
EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:

„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“
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Was ist ein nach DIN EN 17024 zertifizierter Sachverständiger?
Nach der EN ISO/IEC 17024 können Personen von einem von der DAkkS beliehenen akkreditierten Institution zertifiziert werden. Hierbei handelt es sich um ein System der öffentlichen Beleihung einer privatrechtlichen Organisation mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.

Die DAkkS wird 2014 erstmals vollständig und dann alle fünf Jahre durch die „European Akkreditation“ überwacht. Damit ist dem Gesetzgeber die Gelegenheit gegeben worden neben öbuv Sachverständige auch zertifizierte Sachverständige für gutachterliche Tätigkeiten vorzusehen.

Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer Zertifizierungsstelle nach. Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht, beispielsweise durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben, Fachgespräche.

Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf maximal fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung nachweisen.

Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit weltweit anerkannt.

Die Pflichten des zertifizierten Sachverständigen ergeben sich aus dem Überwachungsvertrag zwischen Sachverständigen und der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle. Der Inhalt des Überwachungsvertrages deckt sich im Wesentlichen mit den Inhalten der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaften.

Mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie(2005/36/EG) angepasst.
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Was ist der BVS?
Herr Schubach ist Mitglied im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS):

Der BVS vertritt als Dachverband mehr als 4.000 Sachverständige, die in 12 Landesverbänden und 11 Fachverbänden organisiert und auf ca. 250 verschiedenen Sachgebieten tätig sind. Sie erstellen für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden, Wirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handwerk sowie für private Verbraucher Gutachten und stehen ihnen bei wichtigen Entscheidungen mit fachlichem Rat zur Seite.

Die Sachverständigen in den Mitgliedsverbänden des BVS sind grundsätzlich öffentlich bestellt und vereidigt, anderweitig durch staatliche Stellen oder dazu durch Gesetz befugte Institutionen hoheitlich beliehen oder zertifiziert.

Sachverständige Gutachter, Berater und Schlichter:
Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und bewerten. Und sie sind als Schiedsgutachter tätig. Das heißt: Zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit - etwa bei der Frage, ob die Qualität einer Lieferung oder Dienstleistung der vertraglichen Absprache entspricht oder ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde. Wegen der Bandbreite der Sachgebiete gibt es keine einheitliche Vergütungsordnung. Private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.

Durch eine Bewertung erschaffen Sie sich einen objektiven und realistischen Überblick über Chancen, Risiken und den tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie. Als Ausgangsbasis für die Zukunft Ihrer Immobilie, zu Ihrem eigenen Überblick und zur Dokumentation nach außen hin ist eine objektive und unabhängige Verkehrswertermittlung zu Ihrem Vorteil.

Wir bewerten Immobilien unter anderen zu folgenden Anlässen:

* zur Kaufpreisfindung,
* zur Vorlage beim Finanzamt,
* zur Erbschafts- und Nachfolgeplanung,
* für die Erb- und Familienauseinandersetzung,
* für die Unternehmensbewertung und –planung,
* für die Vorlage bei Banken.

Außerdem erstellen wir Mietgutachten und gutachterliche Stellungnahmen rund um die Immobilienbewertung.

Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.

Qualifikation:
Ständig auf dem Prüfstand

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (in Deutschland sind dies vor allem die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern). Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können - wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.

Gesetzgebung:
Vertrauen und Sicherheit

Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen. Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.

unsere Philosophie:

Die Immobilie als komplexes Konstrukt verlangt eine breite Wissensbasis in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht. Darauf haben wir uns spezialisiert und helfen Ihnen in allen Fragen rund um die Immobilie. Wir verfügen über enge Kontakte zu allen Marktteilnehmern, die rund um die
Immobilie von Bedeutung sind. Dazu zählen private und institutionelle Investoren, regionale und überregionale Banken, Grundstückseigentümer,Mieter, Behörden, Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer, Fachanwälte, Steuerberater und Notare. Mit Know-how und fachlicher Kompetenz sichern wir die positive Entwicklung Ihrer Immobilie in jeder Hinsicht.

Leistungen von Sachverständigen für Gerichte sowie öffentliche und private Auftraggeber:
• Verkehrswertgutachten
• (u.a. bei Verkaufsabsichten, Erbauseinandersetzungen, Ehescheidungen oder Vermögensaufteilungen; u.a. für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Teileigentum, Bürogebäude, gewerbliche Betriebsgebäude)

Gutachten über Rechte und Belastungen
• (u.a. Erbbaurechte, Wohnungserbbaurechte, Nießbrauch, Wohnrechte, Überbau, Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Leitungsrechte, Wegerechte, Renten, Reallasten, Altenteile)

• Beleihungswertgutachten
• (u.a. für die Aufnahme von Real-Krediten sowie zur Umschuldung)

• Bedarfswertgutachten
• (u.a. für die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer bzw. zur Überprüfung des vom Finanzamt veranlagten steuerlichen Bedarfswerts)

• Mietwertgutachten
• (u.a. ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen, Marktmiete für Gewerbe zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens oder zur angemessenen Mietwertfindung bei einer Neuvermietung)

• Schiedsgutachten
• (u.a. zur gütlichen Verlängerung von Gewerbemietverträgen)

• Flächenberechnungen / Aufmaß
• (Ermittlung für Gewerbe- und Wohnraum nach den marktüblichen Definitionen, u.a. DIN 277, gif MF-G, WoFlV, II. BV, DIN 283)


 
Büro Bonn:
Emil-Nolde-Str. 7
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T 0228 / 267 33 88
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